§ 60a AufenthG - Einzelnorm - Gesetze im Internet Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
§ 60a AufenthG - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung . . . (2d) 1 Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen 2 Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht
§ 60c AufenthG - Einzelnorm - Gesetze im Internet Die Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte
§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung . . . Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland 1 als Asylbewerber eine diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder 2 im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt
Allgemeine Anwendungshinweise zu § 60a AufenthG Mit den Anwendungshinweisen soll eine einheitlichere Anwendung der gesetzlichen Duldungsregelungen mit dem Ziel der Förderung der Rückkehr vollziehbar Ausreisepflichtiger erreicht werden
§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
§ 60c AufenthG - Ausbildungsduldung - dejure. org (7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) - Asyl Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt deshalb auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt Sie bescheinigt lediglich, dass sich die betroffene Person nicht illegal in Deutschland aufhält
Fassung § 60a AufenthG a. F. bis 01. 01. 2020 (geändert durch Artikel 1 G . . . (1) 1 Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausge
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (6) 1 Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1 er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2 aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3